Norm
ZPO §473Rechtssatz
Führt das Berufungsgericht Erhebungen zur Feststellung eines in der Berufung behaupteten Verfahrensmangels durch, so muss es, wenn nicht eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt wird, den Parteien Gelegenheit geben, zu den Ergebnissen der Erhebungen Stellung zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0041874Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014