RS OGH 1989/6/20 5Ob65/88, 5Ob219/98m, 1Ob183/00v, 1Ob228/00m, 5Ob289/03s, 5Ob83/06a, 4Ob86/08p, 5Ob

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Veröffentlicht am 20.06.1989
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Norm

MRG §3 Abs2 Z2
WEG 1975 §14
WEG 2002 §28 Abs1

Rechtssatz

Feuchtigkeitsschäden infolge ständigen Wassereintrittes in Mauerwerk stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und die Behebung dieser Schäden gehört zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. Werden im Zuge der Behebung solcher Schäden Arbeiten in den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, wie etwa die Beseitigung schadhaften Wandverputzes sowie dessen Erneuerung einschließlich Malen oder Tapezieren der Wände - notwendig, so gehören auch diese Maßnahmen zur Behebung eines ernsten Schadens und fallen die damit verbundenen Kosten in die Zahlungspflicht der Gemeinschaft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 65/88
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 5 Ob 65/88
  • 5 Ob 219/98m
    Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 219/98m
    Auch; nur: Feuchtigkeitsschäden infolge Wassereintrittes in Mauerwerk stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und die Behebung dieser Schäden gehört zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. Werden im Zuge der Behebung solcher Schäden Arbeiten in den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten notwendig, so gehören auch diese Maßnahmen zur Behebung eines ernsten Schadens und fallen die damit verbundenen Kosten in die Zahlungspflicht der Gemeinschaft. (T1)
    Beisatz: Mit § 14 Abs 1 Z 1 WEG ist der Erhaltungsbegriff des MRG auch für die WE-Gemeinschaft verbindlich geworden. (T2) Beisatz: Hier: Kellerabteile, die Zubehör zum Wohnungseigentum sind. (T3)
  • 1 Ob 183/00v
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 183/00v
    Ähnlich; Beisatz: Risse an Wohnungswänden und sonstige Schäden innerhalb der Wohnungen sind von deren Eigentümern (nur) zu tragen, wenn es sich dabei um rein optische Probleme - also um "Schönheitsfehler" - handelt, die "durch Übermalen beziehungsweise Ausmalen behoben werden können". Hingegen sind ernste Schäden des Hauses auf Kosten der Miteigentümergemeinschaft zu beheben. Darunter können auch Schäden innerhalb der einzelnen Wohnungen fallen. (T4)
    Veröff: SZ 73/160
  • 1 Ob 228/00m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 228/00m
    Gegenteilig; Beisatz: Die Schäden an der Malerei oder an Tapeten sind gewiss keine Schäden an der Substanz des Hauses, sodass der Vermieter zu deren Behebung nicht verpflichtet ist. Es ist vielmehr allein Sache des Mieters, die Malerei oder die Tapeten nach seinem eigenen Gutdünken zu gestalten beziehungsweise zu erneuern. Sind die ernsten Schäden eines Hauses - hier: die Setzungsrisse - erst einmal behoben, so ist der Erhaltungspflicht des Vermieters Genüge getan, und es obliegt nun dem Mieter, die Innengestaltung des von ihm gemieteten Objekts vorzunehmen. (T5)
  • 5 Ob 289/03s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 289/03s
    Auch; nur: Feuchtigkeitsschäden infolge ständigen Wassereintrittes in Mauerwerk stellen einen ernsten Schaden des Hauses dar und die Behebung dieser Schäden gehört zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft. (T6)
  • 5 Ob 83/06a
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 83/06a
    Auch; Beisatz: Hier: § 3 MRG. (T7)
    Beisatz: Nicht nur die Behebung von Substanzschäden unterliegt der Erhaltungspflicht des Vermieters, sondern auch jede in diesem Zusammenhang erforderliche Nacharbeit (Nachfolgearbeit) wie zum Beispiel Schuttabfuhr, Wiederherstellung von Tapeten, Malerei oder Verfliesung. (Ausdrücklich gegenteilig zu 1 Ob 228/00m.) (T8)
  • 4 Ob 86/08p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 86/08p
    Ähnlich; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 5 Ob 238/08y
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 238/08y
    Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Entscheidung 1 Ob 228/00m ist vereinzelt geblieben. Aus einer Einzelentscheidung kann keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgeleitet werden. (T9)
  • 5 Ob 113/10v
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 113/10v
    Auch; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Funktioneller und adäquater Zusammenhang zwischen den „eigentlichen“ und den „abgeleiteten“ Erhaltungsarbeiten kann dabei Abgrenzungshilfe sein. (T10)
    Beisatz: Umfang der (Vor? und Nach?)Arbeiten nach §§ 3 f MRG steht im Zusammenhang mit dem Verständnis der „Duldungspflichten“ des Mieters nach § 8 Abs 2 MRG und dessen Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG. (T11)
  • 5 Ob 170/11b
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 170/11b
    Vgl auch; Beisatz: Die Behebung eines ernsten Schadens iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG des Hauses oder an einem Wohnungseigentumsobjekt ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, die dafür auch zahlungspflichtig ist. (T12)
  • 5 Ob 148/12v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 148/12v
    Auch; nur T6
  • 5 Ob 247/12b
    Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 247/12b
    Auch; Auch Beis wie T3
  • 5 Ob 60/14f
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 60/14f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Schimmelbefall im Kellergeschoß des Hauses. (T13)

  • 5 Ob 143/14m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 143/14m
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Ob bloß vorbereitende, begleitende oder nachfolgende Tätigkeiten vorliegen, ist aus deren funktionellem Zusammenhang mit der eigentlichen Erhaltungsarbeit zu erschließen. Sie sind zu deren Durchführung notwendig, ermöglichen oder erleichtern sie oder dienen dazu, den ursprünglichen Zustand nach Abschluss der Erhaltungsarbeit wiederherzustellen. (T14)
  • 5 Ob 230/14f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 230/14f
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 6 Ob 3/14f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 3/14f
    Auch; Beis wie T12
  • 3 Ob 85/15v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 85/15v
    Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2016/30
  • 5 Ob 181/16b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 181/16b
    Vgl auch; Beis wie T14
  • 6 Ob 101/18y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 101/18y
    Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T13
  • 5 Ob 57/19x
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 57/19x
    Auch; Beis wie T12
  • 5 Ob 178/21v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 5 Ob 178/21v
    Vgl; nur T6
  • 5 Ob 6/22a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2022 5 Ob 6/22a
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083089

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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