Norm
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art10Rechtssatz
Die inländische Rechtsordnung soll nur vor dem Eindringen solcher fremder Rechtsgedanken geschützt werden, die mit wesentlichen österreichischen Rechtsgrundsätzen unvereinbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0074428Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015