Norm
ASVG §176 Abs1 Z2Rechtssatz
Die wichtigste Voraussetzung, um eine Tätigkeit zur Hilfeleistung als solche anerkennen zu können, ist ein aktives Verhalten, also ein Tun und nicht ein Abwarten und Verweilen. Während des Abwartens und Verweilens kann eine Person nur dann als Helfer angesehen werden und den Unfallversicherungsschutz genießen, wenn dieses Verweilen notwendig ist, um ein sich anschließendes Tun zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084039Dokumentnummer
JJR_19890620_OGH0002_010OBS00207_8900000_002