RS OGH 1989/6/20 10ObS207/89, 7Ob557/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1989
beobachten
merken

Norm

ASVG §176 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die wichtigste Voraussetzung, um eine Tätigkeit zur Hilfeleistung als solche anerkennen zu können, ist ein aktives Verhalten, also ein Tun und nicht ein Abwarten und Verweilen. Während des Abwartens und Verweilens kann eine Person nur dann als Helfer angesehen werden und den Unfallversicherungsschutz genießen, wenn dieses Verweilen notwendig ist, um ein sich anschließendes Tun zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084039

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_010OBS00207_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten