Norm
ASGG §71Rechtssatz
Entsprechend den Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz hat das Gericht nicht die Verwaltungsentscheidung zu prüfen, sondern ein eigenes Verfahren durchzuführen und auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen neu zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053868Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2020