Norm
ASVG §176 Abs1 Z2Rechtssatz
Weil nur solche Unfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind, die sich bei den aufgezählten Hilfeleistungen ereignen, dürfen sie bzw die Gefahrenlagen, in denen der Helfer tätig wird, noch nicht beendet sein. Davon kann solange nicht gesprochen werden, als die Möglichkeit zu einer (sinnvollen) Hilfe noch nicht ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084038Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016