Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
Aus der Vorschreibung des Kategoriemietzinses anstelle des zusätzlich zum bisher entrichteten Hauptmietzins begehrten Erhaltungs- ( und Verbesserungs- ) Beitrages kann nicht auf einen Verzicht auf die Einhebung des Erhaltungs- ( und Verbesserungs- ) Beitrages geschlossen werden. Bei Überlegung aller Umstände sowie bei Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ( § 863 ABGB ) ist dies vielmehr so zu deuten, daß - auch vom Empfängerhorizont des Mieters aus erkennbar - im Falle der rechtsunwirksamkeit des auf die Zinsanpassungsklausel gestützten einseitigen Hauptmietzinserhöhungsbegehrens weiterhin neben dem bisher entrichteten Hauptmietzins der ( einseitig forderbare ) Erhaltungs- ( und Verbesserungs- ) Beitrag geschuldet sein sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014204Dokumentnummer
JJR_19890620_OGH0002_0050OB00559_8900000_001