RS OGH 1989/6/20 5Ob559/89

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Veröffentlicht am 20.06.1989
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Norm

ABGB §863 CV
ABGB §863 FIII
MRG §45

Rechtssatz

Aus der Vorschreibung des Kategoriemietzinses anstelle des zusätzlich zum bisher entrichteten Hauptmietzins begehrten Erhaltungs- ( und Verbesserungs- ) Beitrages kann nicht auf einen Verzicht auf die Einhebung des Erhaltungs- ( und Verbesserungs- ) Beitrages geschlossen werden. Bei Überlegung aller Umstände sowie bei Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ( § 863 ABGB ) ist dies vielmehr so zu deuten, daß - auch vom Empfängerhorizont des Mieters aus erkennbar - im Falle der rechtsunwirksamkeit des auf die Zinsanpassungsklausel gestützten einseitigen Hauptmietzinserhöhungsbegehrens weiterhin neben dem bisher entrichteten Hauptmietzins der ( einseitig forderbare ) Erhaltungs- ( und Verbesserungs- ) Beitrag geschuldet sein sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014204

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_0050OB00559_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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