Norm
ASVG §101Rechtssatz
Lehnt der Versicherungsträger die Herstellung des gesetzlichen Zustands ab, liegt immer eine Verwaltungssache vor, weshalb gegen den die Ablehnung aussprechenden Bescheid eine Klage nicht erhoben werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084088Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.04.2011