Norm
StGB §26Rechtssatz
Auch abmontierbare Zielfernrohre unterliegen als (selbständige) Bestandteile von Gewehren der hinsichtlich dieser Waffen angeordneten Einziehung. Dem Gesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, daß das Zubehör körperlicher Sachen (§ 294 ABGB) nur im eingeschränkten Umfang und nur nach Maßgabe der Trennbarkeit einer Sachverbindung eingezogen werden dürfe. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 26 StGB) unterliegen solche Gegenstände vielmehr in ihrer Gesamtheit der Einziehung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090400Dokumentnummer
JJR_19890621_OGH0002_0140OS00034_8900000_002