Norm
StPO §342Rechtssatz
Auslassungen und sonstige Fehler, die bei der Wiedergabe der Fragen und ihrer Beantwortung in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils unterlaufen, stehen nicht unter Nichtigkeitssanktion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101317Dokumentnummer
JJR_19890621_OGH0002_0140OS00034_8900000_010