RS OGH 1989/6/21 14Os34/89, 11Os124/93, 15Os125/06f

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Norm

StPO §342

Rechtssatz

Auslassungen und sonstige Fehler, die bei der Wiedergabe der Fragen und ihrer Beantwortung in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils unterlaufen, stehen nicht unter Nichtigkeitssanktion.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101317

Dokumentnummer

JJR_19890621_OGH0002_0140OS00034_8900000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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