Norm
StGB §127 ERechtssatz
Nur gewahrsamslose Sachen können im strafrechtlichen Sinn gefunden (§ 134 StGB) werden, wogegen sich militärische Ausrüstungsgegenstände auf einem Truppenübungsplatz sowie Munition auf einem Schießplatz des Bundesheeres auch dann, wenn sie allenfalls dem jeweiligen Sachinhaber abhanden gekommen sein sollten, im - wenngleich unter Umständen lockeren - jedenfalls aber nach wie vor aufrechten Gewahrsam des Bundes (Heeresverwaltung) befinden (§ 127 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022