RS OGH 1989/6/21 14Os34/89, 14Os82/92, 12Os129/21v

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Norm

StGB §127 E
StGB §134

Rechtssatz

Nur gewahrsamslose Sachen können im strafrechtlichen Sinn gefunden (§ 134 StGB) werden, wogegen sich militärische Ausrüstungsgegenstände auf einem Truppenübungsplatz sowie Munition auf einem Schießplatz des Bundesheeres auch dann, wenn sie allenfalls dem jeweiligen Sachinhaber abhanden gekommen sein sollten, im - wenngleich unter Umständen lockeren - jedenfalls aber nach wie vor aufrechten Gewahrsam des Bundes (Heeresverwaltung) befinden (§ 127 StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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