RS OGH 1989/6/21 14Os46/89 (14Os61/89), 12Ns14/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.1989
beobachten
merken

Norm

OGHGeo §60 Abs7
StPO §16 A

Rechtssatz

Im Beschwerdeverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nach den hiefür geltenden Verfahrensvorschriften eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu der zu seiner Beschwerde von der Generalprokuratur abgegebenen Äußerung nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 46/89
    Entscheidungstext OGH 21.06.1989 14 Os 46/89
  • 12 Ns 14/89
    Entscheidungstext OGH 12.10.1989 12 Ns 14/89
    Beisatz: Ebensowenig ist in dem mit einem Beschwerdeverfahren zusammenhängenden Ablehnungsverfahren eine nochmalige Anhörung des Beschwerdeführers (Antragstellers) vorgesehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071174

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten