RS OGH 1989/6/21 14Os34/89, 15Os78/95

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Norm

StGB §26
StGB §280

Rechtssatz

Sowohl bei Waffen im technischen Sinn - wobei es sich keineswegs um verbotene Waffen handeln muß - als auch bei entgegen § 280 StGB angesammelter Munition handelt es sich um Deliktsgegenstände, deren Einziehung nach ihrer besonderen Beschaffenheit geboten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090388

Dokumentnummer

JJR_19890621_OGH0002_0140OS00034_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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