Norm
StGB §39Rechtssatz
Die Erörterung der (an sich bestehenden) Möglichkeit einer Strafschärfung gemäß § 39 StGB in den Urteilsgründen stellt keineswegs einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091347Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009