Norm
StGB §269 Abs1Rechtssatz
Hat der Täter, um seine Anhaltung und Festnahme zu hindern, mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug das ihn verfolgende Gendarmerie-Einsatzfahrzeug von der Fahrbahn abgedrängt, sodaß er sein Flucht zunächst fortsetzen und erst in der Folge von anderen an der Fahndung mitwirkenden Sicherheitsorganen angehalten werden konnte, so haftet er wegen vollendeten Widerstands gegen die Staatsgewalt; denn die spätere Anhaltung stellt sich als ein dem Widerstand nachfolgendes, sowohl räumlich als auch zeitlich abgegrenztes Ereignis dar, das an dem bereits zuvor eingetretenen Erfolg der Widerstandsleistung nichts mehr zu ändern vermag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095760Dokumentnummer
JJR_19890623_OGH0002_0160OS00018_8900000_001