RS OGH 1989/6/23 16Os18/89

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Veröffentlicht am 23.06.1989
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Norm

StGB §269 Abs1

Rechtssatz

Hat der Täter, um seine Anhaltung und Festnahme zu hindern, mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug das ihn verfolgende Gendarmerie-Einsatzfahrzeug von der Fahrbahn abgedrängt, sodaß er sein Flucht zunächst fortsetzen und erst in der Folge von anderen an der Fahndung mitwirkenden Sicherheitsorganen angehalten werden konnte, so haftet er wegen vollendeten Widerstands gegen die Staatsgewalt; denn die spätere Anhaltung stellt sich als ein dem Widerstand nachfolgendes, sowohl räumlich als auch zeitlich abgegrenztes Ereignis dar, das an dem bereits zuvor eingetretenen Erfolg der Widerstandsleistung nichts mehr zu ändern vermag.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095760

Dokumentnummer

JJR_19890623_OGH0002_0160OS00018_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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