Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat, gleichgültig unter welchem Gesichtspunkt er eine gerichtliche Entscheidung anficht, es zu unterlassen, das Gericht zu verhöhnen und damit zu beleidigen, weil dadurch für die vertretene Partei nichts zu gewinnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055284Dokumentnummer
JJR_19890626_OGH0002_000BKD00100_8800000_001