RS OGH 1989/6/26 Bkd15/89

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Norm

DSt 1872 §2 C3

Rechtssatz

Ein im Rahmen der Verfahrenshilfe zum Vertreter bestellter Rechtsanwalt darf seine Partei keinesfalls unvertreten und ohne anwaltlichen Schutz zu einer (Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung) Verhandlung gehen lassen. Auch die Bereitschaft seiner Partei, allein diese Verhandlung zu verrichten, kann den Beschuldigten nicht exkulpieren, weil seine Partei infolge ihrer Rechtsunkenntnis die ihr drohenden Nachteile nicht vorhersehen konnte.

Entscheidungstexte

  • Bkd 15/89
    Entscheidungstext OGH 26.06.1989 Bkd 15/89
    Veröff: AnwBl 1990,706

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054931

Dokumentnummer

JJR_19890626_OGH0002_000BKD00015_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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