RS OGH 1989/6/27 4Ob58/89, 10ObS124/90

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Norm

GewO 1973 §5 Z1
GewO 1973 §46 Abs3
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25

Rechtssatz

Das Gewerbe des Handels mit Waren aller Art (§ 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO) ist ein Anmeldungsgewerbe im Sinne des § 5 Z 1 GewO in der Form eines gebundenen Gewerbes gemäß § 6 Z 2 GewO. Bei Anmeldungsgewerben wird die Gewerbeberechtigung, nämlich das Recht, das angemeldete Gewerbe auszuüben, durch die Gewerbeanmeldung begründet. eine derartige Anmeldung ist sowohl für die Hauptbetriebsstätte (§ 5 Z 1 und § 38 Abs 1 GewO) als auch für jede weitere Betriebsstätte (§ 46 Abs 3 GewO) erforderlich. Sowohl die Gewerbeanmeldung selbst als auch die Anzeige gemäß § 46 Abs 3 GewO wirken konstitutiv; sie sind also, falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in der Betriebsstätte, auf die sich die Anmeldung bezieht, gegeben sind, rechtsbegründend und keine bloßen Ordnungsvorschriften.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 58/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 58/89
    Veröff: RdW 1989,333
  • 10 ObS 124/90
    Entscheidungstext OGH 08.05.1990 10 ObS 124/90
    nur: Bei Anmeldungsgewerben wird die Gewerbeberechtigung, nämlich das Recht, das angemeldete Gewerbe auszuüben, durch die Gewerbeanmeldung begründet. (T1) Beisatz: Allerdings unter der Voraussetzung, daß die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen allgemeinen und gegebenenfalls auch besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. (T2) Veröff: SSV-NF 4/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060578

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0040OB00058_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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