Norm
MRG §3Rechtssatz
Aus der weiten Fassung des § 37 Abs 1 Z 2 MRG (im Gegensatz zu Z 3 und 4 leg cit, worin jeweils nur die Durchsetzung genannt ist) und dem Zitat der §§ 3 und 4 MRG ergibt sich, daß im Gegensatz zum MG nicht nur Verfahren zur Durchsetzung, sondern auch alle anderen im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten denkbaren Streitigkeiten (insbesondere auf Feststellung des Vorliegens oder Fehlens der Eigenschaft als Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten) ins Außerstreitverfahren gehören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069859Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0050OB00092_8800000_002