Norm
MRG §37Rechtssatz
Die einzelnen in die Betriebskostenabrechnung aufgenommenen Rechnungsposten sind im Falle ihrer Bestreitung sowohl in Ansehung der Frage, ob diese Kosten tatsächlich aufgelaufen sind, sowie auch dahin zu prüfen, ob die ihnen zugrunde liegenden Leistungen im Zuge einer ordentlichen Hausverwaltung üblich sind und das dafür in Rechnung gestellte Entgelt sich im wesentlichen im Rahmen des üblichen Preisniveaus hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070462Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022