RS OGH 1989/6/27 5Ob74/88, 5Ob375/97a, 5Ob221/17m, 5Ob103/19m, 5Ob27/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1989
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Norm

MRG §37
WGG §22 Abs1

Rechtssatz

Die einzelnen in die Betriebskostenabrechnung aufgenommenen Rechnungsposten sind im Falle ihrer Bestreitung sowohl in Ansehung der Frage, ob diese Kosten tatsächlich aufgelaufen sind, sowie auch dahin zu prüfen, ob die ihnen zugrunde liegenden Leistungen im Zuge einer ordentlichen Hausverwaltung üblich sind und das dafür in Rechnung gestellte Entgelt sich im wesentlichen im Rahmen des üblichen Preisniveaus hält.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 74/88
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 5 Ob 74/88
    Veröff: SZ 62/119 = WoBl 1989,139 (Call) = ImmZ 1990,5 = MietSlg XLI/24
  • 5 Ob 375/97a
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 375/97a
    Vgl auch; Beisatz: Anderes gilt, wenn die Höhe der angefallenen Kosten auf gesetzlicher Grundlage und nicht auf freier Vereinbarung beruht (hier: Wassergebühren). (T1)
  • 5 Ob 221/17m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 221/17m
    Vgl
  • 5 Ob 103/19m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 103/19m
    Vgl; Beisatz: Ein sorgfältiger Vermieter wird in Wahrnehmung der Interessen seines Mieters eine bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt erkennbare Verjährung geltend machen. (T2); Veröff: SZ 2019/108
  • 5 Ob 27/21p
    Entscheidungstext OGH 31.01.2022 5 Ob 27/21p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070462

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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