RS OGH 1989/6/27 5Ob88/88, 5Ob7/91, 5Ob97/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1989
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Norm

WEG 1975 §17
WEG 1975 §26

Rechtssatz

Wohnungseigentümer können ihren Anspruch auf Rechnungslegung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG im außerstreitigen Verfahren auch für Abrechnungszeiträume verfolgen, in denen sie noch Wohnungseigentumsbewerber waren, wenn die Abrechnung für die Zeit nach Verbücherung des Wohnungseigentums auch nur eines Teilhabers begehrt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 88/88
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 5 Ob 88/88
  • 5 Ob 7/91
    Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 7/91
    Vgl aber; Beisatz: Der erkennende Senat vermag diese generalisierende Ansicht nicht mehr aufrechtzuerhalten. Daß eine solche Vorgangsweise zweckmäßig wäre, liegt auf der Hand; dagegen sprechen jedoch die unterschiedlichen Rechnungslegungsansprüche der Gemeinschaftsmitglieder, die sich im Falle des schlichten Miteigentümers, auch wenn er Wohnungseigentumsbewerber ist, auf die Vereinbarung mit dem Verwalter und §§ 837, 1012 ABGB stützen, im Falle des Wohnungseigentümers auf § 17 Abs 2 und 3 WEG 1975. (T1) Veröff: SZ 64/49 = WoBl 1992,39 (Call)
  • 5 Ob 97/92
    Entscheidungstext OGH 05.05.1992 5 Ob 97/92
    Beisatz: Freilich setzt dieser Rechnungslegungsanspruch voraus, daß der betreffende Wohnungseigentumsbewerber bereits über schlichtes Miteigentum an der Liegenschaft verfügt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083425

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0050OB00088_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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