RS OGH 1989/6/27 4Ob545/89, 4Ob556/90, 3Ob128/90, 9ObA80/10w, 8ObA15/12g

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Norm

ABGB §914 I

Rechtssatz

Der objektive Erklärungswert rechtsgeschäftlichen Willens verliert nur dort seine Bedeutung, wo sich die Parteien über einen anderen als den nach objektiven Kriterien ermittelten Vertragsinhalt einig sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017751

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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