Norm
UrhG §80Rechtssatz
§ 80 UrhG hat zur Voraussetzung, daß derjenige, der den Titelschutz in Anspruch nimmt, den Titel - im Verhältnis zum Verletzer - befugterweise benutzt. Soweit daher der gemäß § 84 Abs 2 UrhG klagelegitimierte Verleger eines Sprachwerkes eine Titelverletzung gegen den Urheber des Werkes selbst geltend macht, kommt es darauf an, ob ihm mit dem Verlagsvertrag auch die Titelrechte übertragen worden sind und ob dieser Verlagsvertrag überhaupt noch aufrecht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077116Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0040OB00037_8900000_003