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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §200 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL. M., über die Beschwerde des B in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 30. Juni 1999, Zl RV/284-15/15/95, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer reichte für das Jahr 1992 eine Einkommensteuererklärung ein. In einer Beilage zu dieser Erklärung ersuchte der Beschwerdeführer bezüglich der "Berechnung der Werbungskosten die Erledigung für 1988" abzuwarten.
In seiner Berufung gegen den vom Finanzamt in der Folge gemäß § 200 Abs 1 EStG 1988 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 1992 wandte der Beschwerdeführer ein, das Finanzamt habe "entgegen seinen Anträgen" keinerlei Werbungskosten berücksichtigt. Er beantragte, in einem vorläufigen Einkommensteuerbescheid für 1992 "zumindest die unstrittigen Werbungskosten zu berücksichtigen".
In einem Ergänzungsersuchen fragte das Finanzamt an, welche Werbungskosten "wurden unter Berücksichtigung der Berufungsvorentscheidung vom 5.11.1993 betreffend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. Funktionsgebühren geltend gemacht? (Vorlage der Belege)". In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer eine Aufstellung, in welcher Werbungskosten für 1992 im Ausmaß von über 200.000,-- S angeführt werden. "Insoweit leider auf Grund der Übersiedlung Belege verloren gegangen sind", ersuchte der Beschwerdeführer "um die Möglichkeit der Glaubhaftmachung".
Nach einem umfangreichen Vorhaltsverfahren gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und erklärte den vorläufigen Einkommensteuerbescheid für endgültig. Soweit geltend gemachte Werbungskosten nicht anerkannt wurden, begründete die belangte Behörde dies entweder mit Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmängeln oder damit, dass die entsprechenden Aufwendungen unter ein Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 EStG 1988 fielen. Hinsichtlich der Verweigerung der Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer wies die belangte Behörde wie schon für das Jahr 1991 darauf hin, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Personalvertreter um eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit handle, weshalb sie zu keinen Werbungskosten führe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheid mit dem angeführten Bescheid zu Unrecht für endgültig erklärt, ist verfehlt. In seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, 92/13/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer solchen Endgültigerklärung durch die Berufungsbehörde mit ausführlicher Begründung für zulässig erklärt. Eine Verkürzung des Instanzenzuges ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in einer solchen Vorgangsweise ebensowenig zu erkennen wie in der Vorgangsweise, keine Berufungsvorentscheidung zu erlassen. Die im Schrifttum (vgl Sutter, AnwBl 2003/4, 224ff) in diesem Zusammenhang gesehene Judikaturdivergenz besteht nicht, weil die an der genannten Stelle wiedergegebenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu Bestimmungen verschiedener Landesabgabenordnungen ergangen sind.
Auch die in der Beschwerde angeführte Abfolge der Zustellung von Berufungsentscheidungen, die nach dem Beschwerdevorbringen dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, nach Erlassung des "Bescheides betreffend 1991" in Bezug auf das Jahr 1992 "irgend einen wirksamen Verfahrensschritt" vorzunehmen, ist schon deshalb nicht geeignet, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, weil es sich bei Einkommensteuerbescheiden für verschiedene Jahre um völlig eigenständige Bescheide handelt. Es wäre daher die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im jeweiligen Verfahren (unabhängig von anderen Verfahren) den gesamten Sachverhalt in einer Weise offen zu legen, die es der Behörde ermöglichte, das allfällige Zutreffen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Werbungskosten zu erkennen. Dies ist aber dadurch, dass der Beschwerdeführer auch in dem dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren darauf hinwies, dass er die geltend gemachten Werbungskosten infolge Verlustes der Belege zum Großteil nicht nachweisen könne und sie lediglich geschätzt habe, nicht geschehen.
Begründet ist im Ergebnis hingegen auch im Beschwerdefall die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit Rechtswidrigkeit belastet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 99/13/0174, verwiesen.
Da sich der angefochtene Bescheid daher schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig erweist, war er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 21. Jänner 2004
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130187.X00Im RIS seit
18.02.2004Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016