Norm
UrhG §80Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob zwei Titel verwechselbar ähnlich sind, genügt nicht allein die Prüfung, ob die Titel dem Wortlaut nach gleich oder ähnlich sind; vielmehr ist auf den Gesamteindruck abzustellen. Hiebei reicht aber bereits "Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne" aus, die in diesem Zusammenhang dann vorliegt, wenn der Verkehr dem Titel irrigerweise Beziehungen zwischen den beiden Werken entnehmen läßt (zB das Vorliegen einer Bearbeitung oder Fortsetzung des älteren Werkes), die tatsächlich nicht bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077047Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0040OB00037_8900000_001