RS OGH 1989/6/27 15Os50/89, 13Os116/02, 14Os131/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1989
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Norm

StPO §312
StPO §313
StPO §314
StPO §345 Abs1 Z6
StPO §345 Abs1 Z8
StPO §345 Abs1 Z12

Rechtssatz

Sind in einer von den Geschwornen bejahten Schuldfrage nach Totschlag die privilegierenden (schuldmindernden) Prämissen des § 76 StGB (anders als sonstige Tatbestandsmerkmale zulässigerweise: vgl RZ 1985/65 ua) nicht konkretisiert, dann kommt eine rechtliche Überprüfung der Subsumtion (Z 12) nicht in Betracht; diesfalls ist (gleichermaßen wie bei der Bejahung von Zusatzfragen nach materiellrechtlichen Straflosigkeitsgründen: vgl SSt 54/39 sowie Mayerhofer/Rieder StPO 2.Auflage § 345 Z 11 b ENr 4) lediglich eine Anfechtung der Fragestellung überhaupt (Z 6; vgl EvBl 1979/6) und der dazu erteilten Rechtsbelehrung (Z 8) möglich.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 50/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 15 Os 50/89
  • 13 Os 116/02
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 13 Os 116/02
    nur: Sind in einer von den Geschwornen bejahten Frage nach Totschlag die schuldmindernden Prämissen des § 76 StGB nicht konkretisiert, dann kommt eine rechtliche Überprüfung der Subsumtion (Z 12) nicht in Betracht; diesfalls ist lediglich eine Anfechtung der Fragestellung überhaupt (Z 6) und der dazu erteilten Rechtsbelehrung (Z 8) möglich. (T1)
  • 14 Os 131/10m
    Entscheidungstext OGH 19.10.2010 14 Os 131/10m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100760

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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