Norm
StPO §312Rechtssatz
Sind in einer von den Geschwornen bejahten Schuldfrage nach Totschlag die privilegierenden (schuldmindernden) Prämissen des § 76 StGB (anders als sonstige Tatbestandsmerkmale zulässigerweise: vgl RZ 1985/65 ua) nicht konkretisiert, dann kommt eine rechtliche Überprüfung der Subsumtion (Z 12) nicht in Betracht; diesfalls ist (gleichermaßen wie bei der Bejahung von Zusatzfragen nach materiellrechtlichen Straflosigkeitsgründen: vgl SSt 54/39 sowie Mayerhofer/Rieder StPO 2.Auflage § 345 Z 11 b ENr 4) lediglich eine Anfechtung der Fragestellung überhaupt (Z 6; vgl EvBl 1979/6) und der dazu erteilten Rechtsbelehrung (Z 8) möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100760Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010