Norm
ZPO §514 BRechtssatz
Erkennt das Gericht einem Kläger den von ihm tatsächlich erhobenen Anspruch zur Gänze zu und weist es darüber hinaus einen Anspruch, den der Kläger nicht erhoben hat, ab, dann ist der Kläger durch den abweisenden Teil einer solchen Entscheidung nicht beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0043907Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0040OB00029_8900000_001