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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines VerfahrenshilfeantragsSpruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages wird Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem am 29. August 2000 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Juni 2000, Zl. 210.114/0-V/13/99, und verbindet damit den versäumten Verfahrenshilfeantrag.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß der Bescheid ordnungsgemäß seinem Zustellbevollmächtigten zugestellt worden sei. Dieser habe beabsichtigt, den Bescheid an den Antragsteller weiterzuleiten. Die Post habe den Brief allerdings nicht zugestellt, sondern an den Zustellbevollmächtigten mit der Begründung zurückgeschickt, daß der Antragsteller unbekannt verzogen sei. Dies sei aber - wie auch aus einer beigelegten Kopie des Meldezettels hervorgehe -, nicht der Fall. Auch sei es dem Zustellbevollmächtigten nicht möglich gewesen, den Einschreiter telefonisch zu erreichen, da dieser weder über einen Festnetzanschluß noch über ein Mobiltelefon verfüge. Erst als der Antragsteller am 26. August 2000 den Zustellbevollmächtigten aufgesucht habe, um sich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen, sei ihm mitgeteilt worden, daß der Bescheid vom Unabhängigen Bundesasylsenat bereits zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Wiedereinsetzungsantrag erwogen:
1. Gemäß §33 VerfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VerfGG im §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach '35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden.
Nach §146 ZPO ist einer Partei soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 10.489/1985, 10.880/1986).
2. Der glaubwürdige (nämlich durch Kopien des Briefumschlags der erwähnten Postsendung sowie des Meldezettels belegte) Umstand, daß der an den Zustellbevollmächtigten zugestellte Bescheid an den Beschwerdeführer nicht weitergeleitet wurde und dieser daher nicht fristgerecht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einbringen konnte, stellt ein unvorhergesehenes Ereignis dieses minderen Versehensgrades im Sinne des §146 Abs1 ZPO dar, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben war.
III. Dieser Beschluß konnte gem. §33 zweiter Satz VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1440.2000Dokumentnummer
JFT_09999075_00B01440_00