Norm
BAG §10 Abs1Rechtssatz
Ebenso wie der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber (nur) eine auf Zeit abgestellte Arbeitsleistung und nicht einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet, aber verpflichtet ist, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten aufzubieten und die Arbeit so zu leisten, wie er sie ohne Schädigung seiner Gesundheit auf die Dauer nach seinem individuellen Leistungsvermögen erbringen kann (SZ 57/1), ist auch der Lehrling im Rahmen des Lehrverhältnisses verpflichtet, seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten zur Erlernung des Lehrberufes sowohl in der Berufsschule als auch am Lehrplatz aufzubieten. Das Nichterreichen des Lehrziels einer Schulstufe der Berufsschule ist daher, wenn der Lehrling seine Fähigkeiten aufgeboten hat und ihm insbesondere eine Verletzung von Pflichten des SchPflG, die den Lehrberechtigten gemäß § 15 Abs 3 BAG zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen würde, nicht vorzuwerfen ist, keine Verletzung des Lehrvertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053113Dokumentnummer
JJR_19890628_OGH0002_009OBA00167_8900000_002