Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Eine - vom Inhalt einer Urkunde abweichende - Parteienabsicht ist nur dann zu erforschen, wenn dies von einer der Parteien behauptet und unter Beweis gestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017834Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020