RS OGH 1989/6/28 9ObA131/89, 7Ob691/89, 2Ob513/91, 9ObA136/93, 3Ob135/93, 1Ob642/94, 8ObA261/95, 2Ob

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Norm

ABGB §914 I
ABGB §914 II

Rechtssatz

Eine - vom Inhalt einer Urkunde abweichende - Parteienabsicht ist nur dann zu erforschen, wenn dies von einer der Parteien behauptet und unter Beweis gestellt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017834

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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