RS OGH 1989/6/28 9ObA186/89, 9ObA241/00g, 8ObA55/13s

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Norm

GewO 1859 §82 litg

Rechtssatz

Die wahrheitswidrige Behauptung einer Arbeitnehmerin gegenüber Dritten, ein verheirateter Arbeitskollege habe gegen ihren Willen mehrmals versucht, mit ihr zu schmusen und zu schlafen, ist auch dann eine grobe Ehrenbeleidigung eines Mitbediensteten im Sinne des § 82 lit g GewO 1859, wenn in dieser Behauptung von einer Gewaltanwendung oder von einer Vergewaltigung nicht die Rede war, zumal die Behauptung einer Willensbeeinträchtigung in der Sexualsphäre in einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde eine Gewaltanwendung durch den Verdächtigen nahelegt. Eine solche Behauptung ist daher geeignet, dem Verdächtigen erhebliche dienstliche oder private Nachteile zuzufügen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 186/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 9 ObA 186/89
    Veröff: SZ 62/124 = WBl 1989,344 = Arb 10813
  • 9 ObA 241/00g
    Entscheidungstext OGH 10.01.2001 9 ObA 241/00g
    Vgl auch; nur: Die wahrheitswidrige Behauptung einer Arbeitnehmerin gegenüber Dritten, ein verheirateter Arbeitskollege habe gegen ihren Willen mehrmals versucht, mit ihr zu schmusen und zu schlafen, ist eine grobe Ehrenbeleidigung eines Mitbediensteten im Sinne des § 82 lit g GewO 1859. Eine solche Behauptung ist daher geeignet, dem Verdächtigen erhebliche dienstliche oder private Nachteile zuzufügen. (T1) Beisatz: Hier: Wahrheitswidrige Behauptung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Geschäftsführer der Arbeitgebergesellschaft, ein anderer Arbeitnehmer habe ihn absichtlich verletzt. (T2)
  • 8 ObA 55/13s
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 ObA 55/13s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060912

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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