Norm
GewO 1859 §82 litgRechtssatz
Die wahrheitswidrige Behauptung einer Arbeitnehmerin gegenüber Dritten, ein verheirateter Arbeitskollege habe gegen ihren Willen mehrmals versucht, mit ihr zu schmusen und zu schlafen, ist auch dann eine grobe Ehrenbeleidigung eines Mitbediensteten im Sinne des § 82 lit g GewO 1859, wenn in dieser Behauptung von einer Gewaltanwendung oder von einer Vergewaltigung nicht die Rede war, zumal die Behauptung einer Willensbeeinträchtigung in der Sexualsphäre in einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde eine Gewaltanwendung durch den Verdächtigen nahelegt. Eine solche Behauptung ist daher geeignet, dem Verdächtigen erhebliche dienstliche oder private Nachteile zuzufügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0060912Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2014