RS OGH 1989/6/28 3Ob207/88, 6Ob570/91, 9ObA413/97v, 1Ob164/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
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Norm

BWG §5 Abs1 Z12
KSchG §10 Abs1
KWG 1979 §4 Abs3

Rechtssatz

Die in § 4 Abs 3 KWG geregelte Vertretungsmacht der Geschäftsleiter ist eine gesetzliche; § 10 Abs 1 KSchG ist nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 207/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 207/88
    Veröff: SZ 62/121 = ÖBA 1990,53
  • 6 Ob 570/91
    Entscheidungstext OGH 04.07.1991 6 Ob 570/91
    nur: Die in § 4 Abs 3 KWG geregelte Vertretungsmacht der Geschäftsleiter ist eine gesetzliche. (T1) Veröff: ÖBA 1992,172
  • 9 ObA 413/97v
    Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 413/97v
    Vgl; nur T1
  • 1 Ob 164/00z
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 164/00z
    Auch; Beisatz: Der Filialleiter ist als solcher nicht Organ des Kreditinstituts, sodass § 10 Abs 1 KSchG nicht schon von vornherein unanwendbar wäre, nach dieser Bestimmung bleiben aber besondere gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt hat, unberührt. § 5 Abs 1 Z 12 BWG ist eine solche "besondere gesetzliche Regel", die als Voraussetzung für die Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut unter anderem das Vorhandensein mindstens zweier Geschäftsleiter und den satzungsgemäßen Ausschluss der Einzelvertretungsmacht, einer Einzelprokura oder einer Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb vorsieht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065604

Dokumentnummer

JJR_19890628_OGH0002_0030OB00207_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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