Norm
FinStrG §19 Abs4Rechtssatz
Die Summe der von den Tatbeteiligten zu leistenden Wertersätze darf nicht jenen Betrag übersteigen, der dem gemeinen Wert des Verfallsgegenstandes entspricht; Beteiligte mit ausländischer Staatsangehörigkeit und ausländischem Wohnsitz, die nach der derzeitigen Aktenlage in Österreich voraussichtlich niemals vor Gericht gestellt werden können, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086528Dokumentnummer
JJR_19890628_OGH0002_0110OS00054_8900000_001