RS OGH 1989/6/28 11Os54/89, 13Os23/90, 13Os127/91, 16Os62/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
beobachten
merken

Norm

FinStrG §19 Abs4

Rechtssatz

Die Summe der von den Tatbeteiligten zu leistenden Wertersätze darf nicht jenen Betrag übersteigen, der dem gemeinen Wert des Verfallsgegenstandes entspricht; Beteiligte mit ausländischer Staatsangehörigkeit und ausländischem Wohnsitz, die nach der derzeitigen Aktenlage in Österreich voraussichtlich niemals vor Gericht gestellt werden können, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 54/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 11 Os 54/89
  • 13 Os 23/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 13 Os 23/90
    nur: Beteiligte mit ausländischer Staatsangehörigkeit und ausländischem Wohnsitz, die nach der derzeitigen Aktenlage in Österreich voraussichtlich niemals vor Gericht gestellt werden können, haben hiebei außer Betracht zu bleiben. (T1)
  • 13 Os 127/91
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 13 Os 127/91
    nur T1
  • 16 Os 62/91
    Entscheidungstext OGH 31.07.1992 16 Os 62/91
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086528

Dokumentnummer

JJR_19890628_OGH0002_0110OS00054_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten