Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
Voraussetzung für die absolute Untauglichkeit des Versuchs ist, dass die Verwirklichung des in Rede stehenden Deliktstypus nach der Art der unternommenen Handlungen unter keinen Umständen erwartet werden kann. Dabei ist auch die Komponente der Gefährlichkeit des angewendeten Mittels zu berücksichtigen und bei Prüfung der Eignung der Handlungsweise zur Herbeiführung des Deliktserfolgs begrenzt zu generalisieren. Absolute Unmöglichkeit liegt demnach erst vor, wenn der angestrebte Erfolg mit den zum Einsatz gebrachten Mitteln bei sachrichtiger Anwendung unter keinen Umständen erreicht werden konnte, der Täter bei einem Betrugsvorhaben also mit seinem "Täuschungsmittel" von vornherein überhaupt keine Erfolgschancen hatte. Dass das Gelingen der Tat bloß zufolge gewisser Unzulänglichkeiten in der Planung und der Handlungsweise des Täters im konkreten Einzelfall scheiterte, ist hingegen unentscheidend (SSt 48/14).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090284Dokumentnummer
JJR_19890628_OGH0002_0140OS00065_8900000_001