RS OGH 1989/6/28 14Os65/89, 12Os30/97, 15Os2/02, 13Os116/05s, 13Os68/05g, 12Os104/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
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Norm

StGB §15 Abs3 D
StGB §146

Rechtssatz

Voraussetzung für die absolute Untauglichkeit des Versuchs ist, dass die Verwirklichung des in Rede stehenden Deliktstypus nach der Art der unternommenen Handlungen unter keinen Umständen erwartet werden kann. Dabei ist auch die Komponente der Gefährlichkeit des angewendeten Mittels zu berücksichtigen und bei Prüfung der Eignung der Handlungsweise zur Herbeiführung des Deliktserfolgs begrenzt zu generalisieren. Absolute Unmöglichkeit liegt demnach erst vor, wenn der angestrebte Erfolg mit den zum Einsatz gebrachten Mitteln bei sachrichtiger Anwendung unter keinen Umständen erreicht werden konnte, der Täter bei einem Betrugsvorhaben also mit seinem "Täuschungsmittel" von vornherein überhaupt keine Erfolgschancen hatte. Dass das Gelingen der Tat bloß zufolge gewisser Unzulänglichkeiten in der Planung und der Handlungsweise des Täters im konkreten Einzelfall scheiterte, ist hingegen unentscheidend (SSt 48/14).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 65/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 14 Os 65/89
  • 12 Os 30/97
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 12 Os 30/97
    nur: Voraussetzung für die absolute Untauglichkeit des Versuchs ist, dass die Verwirklichung des in Rede stehenden Deliktstypus nach der Art der unternommenen Handlungen unter keinen Umständen erwartet werden kann. (T1); Beisatz: Dass der Betrugsversuch lediglich an der Vorsicht des Opfers und damit an den zufälligen Umständen des Einzelfalles gescheitert ist, ist unentscheidend. (T2)
  • 15 Os 2/02
    Entscheidungstext OGH 07.03.2002 15 Os 2/02
    Auch; Beis wie T2
  • 13 Os 68/05g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 13 Os 68/05g
    Auch
  • 13 Os 116/05s
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 13 Os 116/05s
    Auch; nur: Absolute Unmöglichkeit liegt erst vor, wenn der angestrebte Erfolg mit den zum Einsatz gebrachten Mitteln unter keinen Umständen erreicht werden konnte. Dass das Gelingen der Tat bloß zufolge gewisser Unzulänglichkeiten im konkreten Einzelfall scheiterte, ist hingegen unentscheidend. (T3)
  • 12 Os 104/06w
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 12 Os 104/06w
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090284

Dokumentnummer

JJR_19890628_OGH0002_0140OS00065_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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