Norm
BAG §9 Abs5Rechtssatz
Grundsätzlich - dh von Fällen grober Pflichtverletzungen abgesehen - hat der Lehrling für die Zeit eines lehrgangsmäßigen Berufsschulbesuches, solange Berufsschulpflicht besteht, auch dann Anspruch auf Weiterzahlung der Lehrlingsentschädigung, wenn er einen Lehrgang (eine Klasse) wegen Nichterreichen des Lehrziels wiederholen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053094Dokumentnummer
JJR_19890628_OGH0002_009OBA00167_8900000_001