Norm
AngG §27 Z6 E6cRechtssatz
Bei Entlassung wegen grober Ehrverletzung trifft den Arbeitgeber die Beweislast für die ehrverletzende Behauptung, den Arbeitnehmer aber für die Wahrheit der erhobenen Beschuldigung bzw dafür, daß er hinreichende Gründe hatte, die Behauptung für wahr zu halten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Hilfsarbeiter, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Wahrheitsbeweis, erheblich, Erheblichkeit, Beleidigung, Ehrenbeleidigung, Anschuldigung, Vorwurf, Verschulden, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029754Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2014