Norm
EO §39 Abs2 IIRechtssatz
Das Recht, die Einstellung der Exekution zu beantragen, haben andere als die Parteien nur, wenn es sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0001374Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012