RS OGH 1989/6/29 8Ob652/88, 2Ob518/91, 8Ob6/94, 8ObA207/95, 9ObA412/97x, 8ObA2344/96f, 7Ob23/01k, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1989
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Norm

HGB §157
ZPO §1 Ae3
ZPO §235 B

Rechtssatz

Ist die Gesellschaft vollbeendet, ohne einen Gesamtrechtsnachfolger zu haben, so hat damit auch das Prozeßrechtsverhältnis mit dieser (vormaligen) Partei ein Ende gefunden, so daß eine Fortsetzung des Prozesses mit der untergegangenen Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist. Eine nicht mehr existierende Gesellschaft kann nicht Partei in einem Rechtsstreit sein und ein dennoch gegen sie - einem rechtlichen Nichts - fortgeführtes Verfahren ist, da es an einem rechtswirksamen Adressaten für Gerichtshandlungen und Parteihandlungen mangelt, unwirksam und auch ein rechtliches Nichts.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 652/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 652/88
    Veröff: RdW 1990,11 = WBl 1990,85 = SZ 62/127 = WBl 1991,271 = GesRZ 1990,156; hiezu Mahr GesRZ 1990,148
  • 2 Ob 518/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 518/91
    Veröff: ecolex 1991,466 = EvBl 1991/125 S 567 = RdW 1991,233
  • 8 Ob 6/94
    Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 Ob 6/94
    Vgl aber; nur: Ist die Gesellschaft vollbeendet, ohne einen Gesamtrechtsnachfolger zu haben, so hat damit auch das Prozeßrechtsverhältnis mit dieser (vormaligen) Partei ein Ende gefunden, so daß eine Fortsetzung des Prozesses mit der untergegangenen Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist. (T1);
    Beisatz: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. Ob sich gleiches noch vertreten läßt, wenn die gelöschte Gesellschaft nur aufrechnungsweise Gegenforderungen einwendet, ist sehr fraglich. Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T2)
  • 8 ObA 207/95
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 ObA 207/95
    Vgl aber; nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 412/97x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 412/97x
    Vgl aber; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T3); Beisatz: Hingegen schließt eine von der beklagten Gesellschaft eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus, zumal kein Grund ersichtlich ist, daß der Grundsatz, daß die Gesellschaft im Falle der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht vollbeendet ist, auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruches als Gegenforderung im Passivprozeß nicht übertragbar sein soll. (T4)
  • 8 ObA 2344/96f
    Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 2344/96f
    Verstärkter Senat; Vgl aber; nur T1; Beis wie T2 nur: Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T5); Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T6) Veröff: SZ 71/175
  • 7 Ob 23/01k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 23/01k
    Vgl aber; Beis wie T2 nur: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. (T7)
  • 1 Ob 153/02k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 153/02k
    Vgl aber; Beisatz: Wird dem Kläger die Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft, sei es nach § 39 FBG, sei es nach § 40 FBG, im Verfahren bekannt, hat er binnen angemessener Frist kundzutun, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird. (T8); Veröff: SZ 2003/27
  • 7 Ob 172/03z
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 172/03z
    Vgl aber; Beis wie T6
  • 7 Ob 242/03v
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 242/03v
    Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 2 Ob 176/14t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 176/14t
    Auch; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0035204

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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