RS OGH 1989/6/29 12Os17/89, 11Os134/06z

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Veröffentlicht am 29.06.1989
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Norm

StGB §83 Abs2
StGB §84 Abs1
StGB §90 Abs1

Rechtssatz

Die Duldung der Zufügung von an sich leichten Verletzungen (Striemen nach Fesselung und Auspeitschen) im Verlauf eines freiwilligen sadomasochistischen Verkehrs ist angesichts der Zustimmung des Opfers nicht strafbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092851

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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