RS OGH 1989/7/4 10ObS203/89

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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Norm

ASVG §205

Rechtssatz

Die Erhöhung der Versehrtenrente gemäß dem Abs 3 steht im Ermessen des Versicherungsträgers und bildet eine freiwillige Leistung. Für das Begehren auf Erhöhung der Versehrtenrente steht deshalb der Rechtsweg nicht offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084269

Dokumentnummer

JJR_19890704_OGH0002_010OBS00203_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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