Norm
ASVG §205Rechtssatz
Die Erhöhung der Versehrtenrente gemäß dem Abs 3 steht im Ermessen des Versicherungsträgers und bildet eine freiwillige Leistung. Für das Begehren auf Erhöhung der Versehrtenrente steht deshalb der Rechtsweg nicht offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084269Dokumentnummer
JJR_19890704_OGH0002_010OBS00203_8900000_001