Norm
dStVO §15Rechtssatz
Nach der mit "Liegenbleiben von Fahrzeugen" überschriebenen Bestimmung des § 15 dStVO ist sofort Warnblinklicht einzuschalten, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa einhundert Meter Entfernung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054502Dokumentnummer
JJR_19890705_OGH0002_0020OB00004_8900000_001