RS OGH 1989/7/5 2Ob4/89 (2Ob5/89)

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Veröffentlicht am 05.07.1989
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Norm

dStVO §15

Rechtssatz

Nach der mit "Liegenbleiben von Fahrzeugen" überschriebenen Bestimmung des § 15 dStVO ist sofort Warnblinklicht einzuschalten, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa einhundert Meter Entfernung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 4/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 4/89

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054502

Dokumentnummer

JJR_19890705_OGH0002_0020OB00004_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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