RS OGH 1989/7/5 2Nd24/88

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Veröffentlicht am 05.07.1989
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Norm

JN §31a Abs2

Rechtssatz

Nach § 31 a Abs 2 JN ist eine Übertragung an ein anderes Gericht gleicher Art zulässig, wenn bei dem anderen Gericht ein Verfahren über einen gleichartigen Anspruch aus demselben schädigenden Ereignis anhängig ist. Eine Übertragung von einem Gerichtshof an ein Bezirksgericht oder umgekehrt ist aber nicht zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046142

Dokumentnummer

JJR_19890705_OGH0002_0020ND00024_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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