Norm
JN §31a Abs2Rechtssatz
Nach § 31 a Abs 2 JN ist eine Übertragung an ein anderes Gericht gleicher Art zulässig, wenn bei dem anderen Gericht ein Verfahren über einen gleichartigen Anspruch aus demselben schädigenden Ereignis anhängig ist. Eine Übertragung von einem Gerichtshof an ein Bezirksgericht oder umgekehrt ist aber nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046142Dokumentnummer
JJR_19890705_OGH0002_0020ND00024_8800000_001