Norm
KO §7 Abs1Rechtssatz
Soweit nicht mit einem anderen Staat ein Insolvenzabkommen besteht, beschränkt sich das inländische Insolvenzverfahren auf Inlandsvermögen; weder wird Auslandsvermögen einbezogen noch Inlandsvermögen ausgefolgt. Ausländische Insolvenzmaßnahmen sind grundsätzlich wirkungslos; ihre Anerkennung hängt von einer durch Staatsverträge verbürgten Gegenseitigkeit ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064089Dokumentnummer
JJR_19890705_OGH0002_0020OB00517_8900000_001