RS OGH 1989/7/5 2Ob517/89, 2Ob316/99f, 3Ob158/00g, 6Ob116/04h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1989
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Norm

KO §7 Abs1
KO §180

Rechtssatz

Soweit nicht mit einem anderen Staat ein Insolvenzabkommen besteht, beschränkt sich das inländische Insolvenzverfahren auf Inlandsvermögen; weder wird Auslandsvermögen einbezogen noch Inlandsvermögen ausgefolgt. Ausländische Insolvenzmaßnahmen sind grundsätzlich wirkungslos; ihre Anerkennung hängt von einer durch Staatsverträge verbürgten Gegenseitigkeit ab.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 517/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 517/89
  • 2 Ob 316/99f
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 2 Ob 316/99f
    Vgl auch; Beisatz: Die Wirkungen eines inländischen Konkurses erstrecken sich nicht auf im Ausland gelegenes unbewegliches Vermögen des Gemeinschuldners. (T1); Veröff: SZ 72/196
  • 3 Ob 158/00g
    Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 158/00g
    Auch; Beisatz: Keine Auslandswirkungen des Inlandskonkurses, soweit in internationalen Abkommen nichts Anderes vorgesehen ist (Territorialitätsprinzip). (T2)
  • 6 Ob 116/04h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 116/04h
    Beisatz: §§ 240 ff KO in der Fassung des Bundesgesetzes über das Internationale Insolvenzrecht (IIRG), BGBl I 2003/36, noch nicht anwendbar, da Konkurs schon 1993 eröffnet wurde. (T3); Beisatz: Dem ausländischen Masseverwalter kommt keine Prozessführungsbefugnis in Bezug auf das in Österreich gelegene Vermögen zu (so schon 1 Ob 120/00d mwN). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064089

Dokumentnummer

JJR_19890705_OGH0002_0020OB00517_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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