Norm
UWG §9 B4Rechtssatz
Ist auf Grund einer ausreichenden Verkehrsgeltung der Wortstamm (hier: "AGRO") schon für sich allein geeignet, auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen, dann geht auch der Hinweis fehl, dass bei einem beschreibenden Stammwort die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Zeichenabwandlung ("Serienzeichen") von vornherein ausscheide.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078970Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021