Norm
GewO 1973 §68 Abs2Rechtssatz
Die Verleihung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Staatswappen der Republik Österreich mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter führen zu dürfen, erlaubt keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer Verkehrsgeltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061576Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00077_8900000_001