Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Da das Wort "Progangas" dem allgemeinen Sprachgebrauch angehört und der Verkehr auf diese Warenbezeichnung unbedingt angewiesen ist, kann es nicht zugunsten eines Wettbewerbers monopolisiert werden; dieser kann sich daher nicht mit Erfolg auf eine erlangte Verkehrsgeltung berufen. Es kann dann auch nicht darauf ankommen, ob mit der Aufnahme des Wortes "Progangas" in die Firma bewußt Verwechslungen herbeigeführt werden sollten. -"Propangas"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079047Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00084_8900000_001