RS OGH 1989/7/11 4Ob84/89

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Veröffentlicht am 11.07.1989
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Norm

UWG §9 C1
UWG §9 C2

Rechtssatz

Da das Wort "Progangas" dem allgemeinen Sprachgebrauch angehört und der Verkehr auf diese Warenbezeichnung unbedingt angewiesen ist, kann es nicht zugunsten eines Wettbewerbers monopolisiert werden; dieser kann sich daher nicht mit Erfolg auf eine erlangte Verkehrsgeltung berufen. Es kann dann auch nicht darauf ankommen, ob mit der Aufnahme des Wortes "Progangas" in die Firma bewußt Verwechslungen herbeigeführt werden sollten. -"Propangas"

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079047

Dokumentnummer

JJR_19890711_OGH0002_0040OB00084_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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