RS OGH 1989/7/11 4Ob91/89, 4Ob102/89, 4Ob171/08p, 4Ob171/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1989
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Norm

UWG §14 A2

Rechtssatz

Da die Frage, ob ein künftiges Zuwiderhandeln des Beklagten auszuschließen ist, in jedem einzelnen Verfahren auf Grund der dort erwiesenen Tatsachen zu beantworten ist, die Verneinung der Wiederholungsgefahr in dem einem Verfahren infolge eines Vergleichsangebotes somit der Bejahung dieser Gefahr im Hinblick auf die in einem späteren Verfahren hervorgekommenen Umstände keineswegs entgegensteht, stellt sich das Problem der "Unteilbarkeit" der Wiederholungsgefahr in Wahrheit nicht; tatsächlich geht es ja nur um die jeweilige Beurteilung des künftigen Verhaltens des Beklagten (also um die Vermutung der Wiederholungsgefahr), welche nach dem jeweils gegebenen Kenntnisstand auch unterschiedlich ausfallen kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 91/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 91/89
    Veröff: MR 1989,145 = WBl 1989,316 = ÖBl 1990,32
  • 4 Ob 102/89
    Entscheidungstext OGH 10.10.1989 4 Ob 102/89
  • 4 Ob 171/08p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 171/08p
    Vgl auch; Beisatz: Die Verneinung der Wiederholungsgefahr in einem früheren Verfahren steht deren Bejahung in einem späteren Verfahren nicht grundsätzlich entgegen, geht es doch um die jeweilige Beurteilung des künftigen Verhaltens, die nach dem jeweils gegebenen Kenntnisstand auch unterschiedlich ausfallen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079223

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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