Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Da die Frage, ob ein künftiges Zuwiderhandeln des Beklagten auszuschließen ist, in jedem einzelnen Verfahren auf Grund der dort erwiesenen Tatsachen zu beantworten ist, die Verneinung der Wiederholungsgefahr in dem einem Verfahren infolge eines Vergleichsangebotes somit der Bejahung dieser Gefahr im Hinblick auf die in einem späteren Verfahren hervorgekommenen Umstände keineswegs entgegensteht, stellt sich das Problem der "Unteilbarkeit" der Wiederholungsgefahr in Wahrheit nicht; tatsächlich geht es ja nur um die jeweilige Beurteilung des künftigen Verhaltens des Beklagten (also um die Vermutung der Wiederholungsgefahr), welche nach dem jeweils gegebenen Kenntnisstand auch unterschiedlich ausfallen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079223Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009