RS OGH 1989/7/11 4Ob554/89, 5Ob513/94 (5Ob514/94), 4Ob132/18t

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Veröffentlicht am 11.07.1989
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Norm

MRG §30 Abs2 Z5 A

Rechtssatz

Daß es sich bei dem Mietobjekt (zumindest überwiegend) um Wohnräume handelt, hat der Vermieter, dem der Nachweis des Kündigungsgrundes obliegt, zu beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070736

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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