Norm
MRG §30 Abs2 Z5 ARechtssatz
Daß es sich bei dem Mietobjekt (zumindest überwiegend) um Wohnräume handelt, hat der Vermieter, dem der Nachweis des Kündigungsgrundes obliegt, zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070736Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018