RS OGH 1989/7/11 4Ob91/89, 4Ob102/89, 4Ob128/90, 4Ob155/90, 4Ob163/93, 4Ob28/94, 4Ob175/17i, 4Ob102/

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Veröffentlicht am 11.07.1989
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Norm

UWG §14 A2

Rechtssatz

Ein Vergleichsangebot beseitigt - streng genommen - nicht die Wiederholungsgefahr, sondern nur deren Vermutung. Daraus folgt aber, dass trotz eines an sich ausreichenden Vergleichsangebotes die Wiederholungsgefahr in der Folge sehr wohl wieder vermutet werden kann, wenn der Beklagte ein Verhalten an den Tag legt, das Zweifel an seinem ernstlichen Willen aufkommen lässt, von künftigen Störungen abzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079962

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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