Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Ein Vergleichsangebot beseitigt - streng genommen - nicht die Wiederholungsgefahr, sondern nur deren Vermutung. Daraus folgt aber, dass trotz eines an sich ausreichenden Vergleichsangebotes die Wiederholungsgefahr in der Folge sehr wohl wieder vermutet werden kann, wenn der Beklagte ein Verhalten an den Tag legt, das Zweifel an seinem ernstlichen Willen aufkommen lässt, von künftigen Störungen abzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079962Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020