RS OGH 1989/7/11 4Ob554/89, 8Ob519/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1989
beobachten
merken

Norm

MRG §16

Rechtssatz

Wird ein Mietgegenstand zu Wohnzwecken und Geschäftszwecken vermietet, dann kommt es darauf an, was nach der Verkehrsauffassung überwiegt. Halten Wohnzweck und Geschäftszweck einander die Waage, dann ist der Geschäftszweck maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070154

Dokumentnummer

JJR_19890711_OGH0002_0040OB00554_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten