Norm
MRG §16Rechtssatz
Wird ein Mietgegenstand zu Wohnzwecken und Geschäftszwecken vermietet, dann kommt es darauf an, was nach der Verkehrsauffassung überwiegt. Halten Wohnzweck und Geschäftszweck einander die Waage, dann ist der Geschäftszweck maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070154Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00554_8900000_001